Werkvertragliche Abnahme, Mängelrüge und Verjährung: Systemvergleich zwischen OR und SIA-Norm 118
- Nievergelt & Stoehr

- 28. Mai
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Im Bauwerkvertrag liegt der praktische Hauptunterschied zwischen dem OR und der SIA-Norm 118 heute nicht in der Verjährungsdauer allein. Für unbewegliche Werke sieht bereits das OR grundsätzlich eine fünfjährige Verjährung vor. Die eigentliche Differenz liegt im System von Abnahme, Genehmigung und Mängelrüge: Das OR knüpft an Vollendung und Ablieferung des Werkes an und verlangt eine rasche Prüfung und Anzeige von Mängeln, während die SIA-Norm 118 ein formalisiertes Abnahmeverfahren mit gemeinsamer Prüfung vorsieht und während zwei Jahren ein jederzeitiges Rügerecht eröffnet. Der Beitrag zeigt diese Unterschiede im Aufbau des Mängelrechts, beim Fristbeginn und bei der Unterbrechung der Verjährung.
1.0 Die gesetzliche Abnahme nach OR
Im gesetzlichen Werkvertragsrecht sind Abnahme und Genehmigung zu trennen. Die Abnahme setzt voraus, dass das Werk vollendet ist; Mängelfreiheit ist dafür nicht erforderlich. Aus Sicht des Unternehmers entspricht die Abnahme der Ablieferung. Sie kann ausdrücklich erfolgen, aber auch stillschweigend, etwa durch den bestimmungsgemässen Gebrauch des Werkes.
Die Genehmigung ist etwas anderes. Sie bedeutet, dass der Besteller das abgelieferte Werk als vertragsgemäss gelten lässt. Deshalb muss der Besteller nach Ablieferung das Werk prüfen, sobald dies nach dem üblichen Geschäftsgang tunlich ist, und allfällige Mängel anzeigen. Unterlässt er die gesetzlich vorgesehene Prüfung und Anzeige, wird stillschweigende Genehmigung angenommen. Später auftretende Mängel müssen sofort nach Entdeckung gerügt werden, sonst gilt das Werk auch insoweit als genehmigt.
Für unbewegliche Werke ist das seit dem 1. Januar 2026 entschärft, aber nicht aufgehoben. Hier beträgt die Rügefrist nun 60 Tage ab Ablieferung; für verdeckte Mängel eines unbeweglichen Werkes gilt ebenfalls eine 60-Tage-Frist ab Entdeckung. Dasselbe gilt für bestimmte mit dem unbeweglichen Werk funktional verknüpfte bewegliche Werke sowie für Planungsleistungen von Architekt und Ingenieur, soweit sie die Mangelhaftigkeit des unbeweglichen Werkes verursachen.
Der praktische Punkt ist klar: Nach OR scheitern Mängelrechte häufig nicht erst an der Verjährung, sondern schon vorher an der Genehmigung infolge verspäteter oder unterlassener Rüge.
2.0 Die abnahme nach SIA-Norm 118
Die SIA-Norm 118 gilt nicht kraft Gesetzes, sondern nur, wenn sie vertraglich einbezogen ist. Das Bundesgericht leitet eine solche Unterstellung bereits aus einer Vereinbarung der «üblichen Garantien gemäss den Normalien des SIA» ab.
Ist die SIA-Norm 118 anwendbar, wird die Abnahme deutlich stärker formalisiert. Nach der bundesgerichtlichen Wiedergabe der Norm kann schon die Ingebrauchnahme die Vollendungsanzeige ersetzen. Ab diesem Zeitpunkt läuft eine einmonatige Frist, innert der die gemeinsame Prüfung verlangt werden kann. Verlangt keine Partei innert dieser Frist die gemeinsame Prüfung, gilt das Werk als genehmigt.
Auch die Behandlung offener Mängel ist unter der SIA-Norm 118 präziser gefasst. Nach Art. 163 SIA-Norm 118 gilt das Werk für erkannte Mängel als genehmigt, wenn die Bauleitung bei der gemeinsamen Prüfung auf deren Geltendmachung ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet. Für offensichtliche, bei der gemeinsamen Prüfung nicht geltend gemachte Mängel nimmt das Bundesgericht eine unwiderlegliche Genehmigungsfiktion an.
Der wichtigste praktische Unterschied zum OR liegt aber in der Rügeordnung. Die SIA-Norm 118 unterscheidet zwei Phasen: Mängel, die während der zweijährigen Garantiefrist entdeckt werden, können jederzeit gerügt werden. Erst Mängel, die erst nach Ablauf dieser zwei Jahre entdeckt werden, gelten als verdeckte Mängel und sind innerhalb von 60 Tagen nach Entdeckung zu rügen.
3.0 Beginn der Verjährungsfrist
Nach heutigem OR verjähren die Mängelrechte des Bestellers bei beweglichen Werken grundsätzlich in zwei Jahren. Bei unbeweglichen Werken beträgt die Frist fünf Jahre. Die fünfjährige Frist gilt auch gegenüber Architekten und Ingenieur sowie für bestimmte bewegliche Werke, die bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursachen .
Entscheidend ist dabei: Der Fristbeginn knüpft an die Abnahme an, nicht an die Genehmigung. Da die gesetzliche Abnahme bereits mit Vollendung und Ablieferung oder auch konkludent durch Gebrauch eintreten kann, beginnt die Verjährung unter Umständen zu laufen, obwohl über Mängel noch gestritten wird oder einzelne Mängel vorbehalten bleiben. Gerade darin liegt die dogmatische Schärfe der Unterscheidung zwischen Abnahme und Genehmigung.
Unter der SIA-Norm 118 verjähren die Mängelrechte grundsätzlich fünf Jahre seit der Abnahme des Werkes. Für Bauwerke ist daher die häufige Aussage, erst die SIA-Norm 118 bringe überhaupt die fünfjährige Verjährung, so nicht zutreffend. Auch das OR kennt für unbewegliche Werke fünf Jahre. Die Mehrleistung der SIA-Norm 118 liegt vielmehr im formalisierten Abnahmeablauf und in der zweijährigen jederzeitigen Rügemöglichkeit.
Darüber hinaus gilt es die Garantiefrist und Verjährung voneinander zu trennen. Unter der SIA-Norm 118 laufen die zweijährige Garantie-/Rügefrist und die fünfjährige Verjährung nebeneinander. Wird während der Garantiefrist ein Mangel behoben, beginnt für den instandgestellten Teil eine neue zweijährige Garantiefrist. Das ist nicht dasselbe wie eine verjährungsrechtliche Unterbrechung, auch wenn beides in derselben tatsächlichen Konstellation zusammentreffen kann.
4.0 Unterbrechung der Verjährung
Für die Unterbrechung gelten auch im werkvertraglichen Mängelrecht die allgemeinen Regeln von Art. 135 ff. OR. Das Bundesgericht sagt dies ausdrücklich auch für die SIA-Norm 118: Art. 180 SIA-Norm 118 regelt die Dauer der Verjährung, nicht aber deren Unterbrechung; insoweit gilt das Obligationenrecht.
a) Unterbrechung durch Anerkennung
Die Verjährung wird unterbrochen durch Anerkennung der Forderung von Seiten des Schuldners. Als Anerkennung gilt jedes Verhalten des Unternehmers, das der Besteller nach Treu und Glauben als Bestätigung der rechtlichen Verpflichtung verstehen darf. Eine genaue Bezifferung der Schuld ist dafür nicht erforderlich.
Im Werkvertragsrecht ist die wichtigste Anerkennungshandlung die Mängelbehebung. Erklärt sich der Unternehmer bereit, Nachbesserungsarbeiten auszuführen, oder beginnt er mit der verlangten Mängelbeseitigung, unterbricht dies die Verjährung. Mit der Unterbrechung beginnt eine neue Frist zu laufen. Bei einer bloss konkludenten Anerkennung ist die neue Frist grundsätzlich gleich lang wie die bisherige. Wird die Forderung dagegen durch Urkunde anerkannt oder durch Urteil festgestellt, beträgt die neue Frist zehn Jahre.
Gerade bei gerügten Mängeln ist also Vorsicht geboten: Die tatsächliche Behebung kann doppelt wirken. Sie kann nach SIA-Norm 118 für den instandgestellten Teil eine neue zweijährige Garantiefrist auslösen, und sie kann zugleich als Anerkennungshandlung die laufende Verjährung unterbrechen.
b) Grenzen der Anerkennungswirkung
Nicht jede Reaktion des Unternehmers genügt. Keine Anerkennung liegt ohne weitere Anhaltspunkte vor, wenn der Unternehmer bloss aus Kulanz handelt, wenn er zwar repariert, aber seine Haftung ausdrücklich bestreitet, wenn er nur erklärt, der Sache nachzugehen, oder wenn er den Fall vorsorglich der Versicherung meldet.
Die Unterbrechungswirkung ist zudem mangelbezogen. Anerkennt der Unternehmer nur die Haftung für einen bestimmten Mangel, wird die Verjährung nur insoweit unterbrochen. Für andere Mängel läuft die Frist weiter. Das gilt besonders dann, wenn sich später ein Primärmangel zeigt, von dem der Unternehmer bei der früheren Reparatur keine Kenntnis hatte. Die Rechtsprechung verlangt daher für jeden einzelnen Werkmangel eine gesonderte Prüfung.
Das ist praktisch bedeutsam, weil die Verjährung schon eintreten kann, bevor ein bestimmter Mangel überhaupt erkannt wird. Eine allgemein gehaltene Korrespondenz über «Mängel am Bauwerk» genügt deshalb oft nicht. Entscheidend ist, ob sich aus Rüge und Reaktion des Unternehmers hinreichend klar ergibt, welcher konkrete Mangel anerkannt oder behoben wurde.
c) Unterbrechung durch Rechtsverfolgung
Neben der Anerkennung wird die Verjährung unterbrochen durch Schlichtungsgesuch, Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht oder Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs. Art. 135 Ziff. 2 OR nennt ausserdem die Schuldbetreibung.
Für reine Nachbesserungsansprüche ist die Betreibung allerdings nicht das richtige Instrument. Das Bundesgericht hält fest, dass ein Nachbesserungsanspruch nicht auf dem Betreibungsweg geltend gemacht werden kann. Wer also bloss Verbesserung des Werkes verlangt, unterbricht die Verjährung nicht wirksam durch Betreibung, sondern muss auf Anerkennungshandlungen oder auf eine prozessuale Geltendmachung setzen.
Fazit
Nach Gesetz ist die werkvertragliche Abnahme kein förmlicher Abnahmeakt, sondern an Vollendung und Ablieferung des Werkes gebunden. Die Genehmigung ist davon strikt zu unterscheiden. Unter der SIA-Norm 118 ist die Abnahme demgegenüber vertraglich organisiert über Vollendungsanzeige, gemeinsame Prüfung und Genehmigungsfiktionen. Für Bauwerke ist der Unterschied heute deshalb weniger eine andere Verjährungsdauer als ein anderes System von Abnahme, Rüge und Fristbeginn.
Für die Verjährungsunterbrechung sind im Werkvertragsrecht vor allem drei Punkte entscheidend: erstens die klare Dokumentation des Abnahmedatums; zweitens eine rechtzeitige und mangelspezifische Rechtsverfolgung; drittens die präzise Einordnung von Nachbesserungen. Echte Mängelbehebungen können als Anerkennungshandlungen die Verjährung unterbrechen. Das gilt aber nur für die konkret anerkannten oder behobenen Mängel und nicht schon für das Bauwerk als Ganzes.
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