Ferienhausbesitzende Gesellschaft und MWST-Pflicht
- Nievergelt & Stoehr

- vor 7 Tagen
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Anmerkung zu TF 9C_107/2025 vom 26. Januar 2026
Das Bundesgericht entscheidet mit Urteil vom 26. Januar 2026, dass eine Gesellschaft, die ein einziges Ferienobjekt besitzt, das ausschliesslich des einzigen Aktionärs zur Verfügung gestellt wird, keine für die Mehrwertsteuer relevante selbständige wirtschaftliche Tätigkeit (subjektive Steuerpflicht) im Sinne von Art. 10 MWSTG ausübt. Die Eintragung in das MWST-Register kann daher rückwirkend gelöscht werden, die bisherigen Vorsteuererstattungen können vollständig zurückgefordert werden und Säumniszinsen (Verzugszins) nach dem Prinzip der «mittleren Fälligkeit» können geltend gemacht werden.
Zentralität der subjektiven Steuerpflicht
In Anlehnung an das frühere, in DTF 149 II 53 festgelegte Prinzip, das Gesellschaften beurteilte, die Luxusgüter (z.B. Flugzeuge) besassen, die (fast) ausschliesslich dem wirtschaftlichen Begünstigten zur Verfügung gestellt wurden, stellt das Gericht klar, dass bei Gesellschaften, die Luxus- oder Ferienimmobilien besitzen, die fast ausschliesslich dem wirtschaftlichen Begünstigten zur Verfügung stehen, zunächst die Frage der persönlichen MWST-Steuerpflicht zu klären ist. Gemäss Art. 10 MWSTG ist eine selbständige, auf die Erzielung von Erträgen aus der Erbringung von Leistungen gegenüber Dritten ausgerichtete und dauerhaft betriebene wirtschaftliche Tätigkeit erforderlich. Wenn die Gesellschaft lediglich dazu dient, eine Ferienwohnung für den Aktionär zu halten – ohne eine tatsächliche Marktöffnung –, fehlt dieser subjektive Tatbestand und die gesamte Tätigkeit fällt nicht unter den Anwendungsbereich der MWST.
Faktische Elemente
Im konkreten Fall besitzt die vom Bundesgericht geprüfte Gesellschaft nur ein Ferienhaus, das mit erheblichen Investitionen ausgestattet ist und ausschliesslich dem einzigen Aktionär vermietet wird, ohne dass es an Dritte vermietet wird. Die Anwesenheit von Räumen, die gelegentlich als Büro genutzt werden, und die sporadische Durchführung von Sitzungen im Gebäude reichen nicht aus, um der Eigentümergesellschaft einen unternehmerischen Charakter zu verleihen, da alle vom Aktionär ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeiten ihm oder seinen anderen Gesellschaften steuerlich zugerechnet werden. Ausserdem zeigt das Verhältnis zwischen der auf die Vermietung zu zahlenden Steuern und den geltend gemachten früheren Steuerabzügen, dass es kein marktorientiertes Geschäftsmodell gibt, da es keine echte Aussicht auf eine Maximierung des Gewinns gibt.
Zusammenhang mit der Steuerumgehungstheorie
Sobald die Steuerpflicht ausgeschlossen ist, sei es nicht mehr notwendig, die Steuerumgehung zu prüfen, aber das Gericht bestätigt im Anschluss daran, dass die drei klassischen Voraussetzungen trotzdem erfüllt seien.
Die Gründung und Aufrechterhaltung einer Gesellschaft, deren einziger Vermögensgegenstand ein Ferienhaus ist, das dem Aktionär zur ausschliesslichen Nutzung dient, wird als unübliche, der wirtschaftlichen Realität nicht entsprechende Rechtsgestaltung («ungewöhnliche, sachwidrige Gestaltung») eingestuft.
Es fehlen überzeugende ausserfiskalische wirtschaftliche Gründe, die Struktur nach dem Kauf beizubehalten; der erhebliche Mehrwertsteuervorteil durch die vorherige Steuerrückerstattung spricht für eine primär steuerliche Missbrauchsabsicht.
Der Unterschied zwischen der zuvor erstatteten Steuer und der Mehrwertsteuer, die für die Nutzung hätte bezahlt werden müssen, gilt als erheblicher Steuervorteil.
Damit wird das Urteil an das vorherige Urteil 2C_119/2017 angepasst, in dem ein Treuhandunternehmen, das im Besitz eines Ferienhauses war, das nur vom wirtschaftlichen Begünstigten genutzt wurde, bereits als Mittel zur Umgehung der Mehrwertsteuer angesehen wurde.
Zinsen und durchschnittliche Fälligkeit
Interessensmässig ist für das Gericht entscheidend, dass die Gesellschaft selbst die Eintragung in das MWST-Register beantragt hat und systematisch Rückerstattungen der vorangegangenen Steuer erhält. Sie wird daher im Interesse der Zinsberechnung wie ein MWST-Steuerpflichtiger behandelt, der eine fällige Steuer zu spät bezahlt hat, so dass Artikel 87 MWSTG zur Anwendung kommt. Bei Forderungen, die mehrere Steuerperioden umfassen, wird der Zinssatz nach dem Prinzip des mittleren Verfalls berechnet, was auch in der MWST-Interessenslehre als gängige Praxis anerkannt wird. Eventuelle Verspätungen der Steuerverwaltung bei der Rückerstattung der vorangegangenen Steuerüberschüsse werden durch das Recht auf Rückerstattungszinsen ausgeglichen, so dass der Steuerpflichtige im Gesamtzusammenhang von Aktiv- und Passivzinsen nicht benachteiligt wird.
Auswirkungen auf die Praxis
Damit wird eine restriktive Haltung gegenüber «Single-Asset»-Gesellschaftsstrukturen, die fast ausschliesslich dem privaten Nutzen des Aktionärs dienen, wie Ferienhäuser, Flugzeuge oder andere Luxusgüter, bekräftigt. Fehlt es an einer tatsächlichen Geschäftstätigkeit auf dem Markt – mit realem unternehmerischem Risiko, Drittkunden und Investitionsrenditen –, droht diesen Gesellschaften eine rückwirkende Löschung aus dem Mehrwertsteuerregister, der Verlust des Rechts auf Vorsteuerabzug und die Rückforderung der erhaltenen Erst
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