RPG-Teilrevision: Vorrang der Landwirtschaft und Umgang mit Immissionen im ländlichen Raum
- Nievergelt & Stoehr

- 2. Feb.
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Die aktuelle Teilrevision des Raumplanungsgesetzes bringt bedeutende Neuerungen für das Bauen und Wohnen im ländlichen Raum mit sich. Im Zentrum der Reform steht die explizite Stärkung der Landwirtschaft: Landwirtschaftliche Bedürfnisse erhalten in der entsprechenden Zone künftig ein noch klareres Übergewicht gegenüber anderen Nutzungen. Dies hat direkte Auswirkungen darauf, wie mit Immissionen wie Geruch oder Lärm umgegangen wird. Die neuen Regelungen beeinflussen sowohl Wohnprojekte innerhalb der Landwirtschaftszone als auch Bauvorhaben in angrenzenden Bauzonen.
Für Grundeigentümer, Landwirte und Planer ergibt sich daraus eine veränderte Ausgangslage bei der Beurteilung von Nutzungskonflikten und der Planung neuer Vorhaben. Der folgende Überblick erläutert die wichtigsten Punkte dieser gesetzlichen Neuausrichtung.
1.0Gegenstand der Teilrevision in Bezug auf Immissionen und Landwirtschaftszone
Die Teilrevision verankert auf Gesetzesstufe ausdrücklich den Grundsatz, dass in Landwirtschaftszonen die Landwirtschaft mit ihren Bedürfnissen gegenüber nichtlandwirtschaftlichen Nutzungen Vorrang hat.
Neu erhält der Bundesrat zudem eine ausdrückliche Kompetenz, ausserhalb der Bauzonen festzulegen, in welchen Fällen bei Geruchs- und Lärmimmissionen aus der Landwirtschaft Erleichterungen von Bestimmungen des Umweltschutzgesetzes zulässig sind, um diesen Vorrang der Landwirtschaft zu gewährleisten. Die konkrete Tragweite hängt damit entscheidend von der noch zu erlassenden Ausführungsregelung auf Verordnungsstufe ab.
2.0 Auswirkungen auf nichtlandwirtschaftliche Wohnnutzungen in der Landwirtschaftszone
Nichtlandwirtschaftliche Wohnnutzungen in der Landwirtschaftszone stehen unter dem Vorzeichen des Vorrangs der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung. Das gilt sowohl für neue Vorhaben als auch für Umnutzungen und Bestandesfragen, soweit sie die Landwirtschaft faktisch beeinträchtigen können.
Bei Bewilligungen für landwirtschaftsfremde Wohnnutzungen in landwirtschaftlichen Wohnbauten ist schon nach geltendem Recht ausdrücklich Voraussetzung, dass die landwirtschaftliche Bewirtschaftung des umliegenden Grundstücks nicht gefährdet ist. Damit wird der Konflikt mit landwirtschaftstypischen Einwirkungen als planungsrechtlich relevanter Bewilligungspunkt akzentuiert.
Umweltschutzrechtlich bleibt (bis zu allfälligen Erleichterungen) massgebend, dass bei Tierhaltungsanlagen vorsorglich die nach anerkannten Regeln erforderlichen Mindestabstände zu bewohnten Zonen einzuhalten sind und diese Mindestabstände insbesondere anhand der entsprechenden Fach-Empfehlungen berechnet werden.
Dabei ist wichtig, dass nach der geltenden Praxis Landwirtschaftszonen nicht als «bewohnte Zonen» gelten. Zugleich ist bei Geruchsimmissionen aus Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen, dass hierfür keine festen Grenzwerte bestehen und die Schädlichkeit oder Lästigkeit im Einzelfall zu beurteilen ist.
3.0 Auswirkungen auf die Bauzone
Für die Bauzone bleibt der allgemeine Planungsgrundsatz bestehen, Wohngebiete möglichst vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen wie Luftverschmutzung, Lärm und Erschütterungen zu verschonen. Die vorgesehene Kompetenz für Erleichterungen ist dem Wortlaut nach auf Fälle ausserhalb der Bauzonen bezogen.
Praktisch relevant ist die Teilrevision jedoch für die Bauzone namentlich an der Schnittstelle zur Landwirtschaftszone: Nach der massgebenden Betrachtungsweise kann ein Vorhaben an oder nahe der Zonengrenze als grenzüberschreitend gelten; dann ist die Zonenkonformität auch im Hinblick auf die Nachbarzone zu prüfen. Für Wohnbauten bedeutet dies, dass sie so weit von der Grenze zur Landwirtschaftszone zurückzuversetzen sind, dass ihre Erstellung auf die Landwirtschaftszone keine nennenswerten Auswirkungen mehr hat. Der neu ausdrücklich normierte Vorrang der Landwirtschaft in der Landwirtschaftszone liefert hierfür eine zusätzliche gesetzliche Leitplanke zugunsten konfliktvermeidender Planung und Anordnung von Abständen.
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