Im Bauwerkvertrag liegt der praktische Hauptunterschied zwischen dem OR und der SIA-Norm 118 heute nicht in der Verjährungsdauer allein. Für unbewegliche Werke sieht bereits das OR grundsätzlich eine fünfjährige Verjährung vor. Die eigentliche Differenz liegt im System von Abnahme, Genehmigung und Mängelrüge: Das OR knüpft an Vollendung und Ablieferung des Werkes an und verlangt eine rasche Prüfung und Anzeige von Mängeln, während die SIA-Norm 118 ein formalisiertes Abnahmeve