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Stalking | der neue Tatbestand ist in Kraft

  • Autorenbild: Nievergelt & Stoehr
    Nievergelt & Stoehr
  • vor 5 Tagen
  • 4 Min. Lesezeit

Von der Reformdiskussion zur geltenden Rechtslage


1 Ausgangslage

In unserem Blogbeitrag vom 15. November 2024 («Stalking – Lösung für ungenügenden Opferschutz in Sicht?») haben wir die damalige Rechtslage, deren Lücken sowie die Reformdiskussion zur Einführung eines eigenständigen Stalking-Tatbestands dargestellt. Zu diesem Zeitpunkt war noch offen, ob und in welcher Form der Gesetzgeber tätig werden würde.

Die geplante Ergänzung ist mittlerweile in Kraft getreten. Seit dem 1. Januar 2026 ist die sogenannte Nachstellung als eigenständiger Straftatbestand in Art. 181b des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB | SR 311] geregelt. Der Gesetzgeber hat damit auf die zuvor bestehende Schutzlücke reagiert.

Bis dahin liess sich Stalking in der Praxis nur über bestehende Tatbestände wie Drohung (Art. 180 StGB) oder Nötigung (Art. 181 StGB) erfassen. Gerade bei wiederholten, für sich genommen noch sozial tolerierten Handlungen führte dies zu erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten und teilweise unzureichendem Opferschutz.

Der vorliegende Beitrag zeigt auf, was sich mit dem neuen Tatbestand konkret geändert hat und welche Bedeutung die Regelung heute für die Praxis hat.


2 Der neue Tatbestand der Nachstellung

Mit Art. 181b StGB hat der Gesetzgeber erstmals einen eigenständigen Straftatbestand für Stalking geschaffen. Geschützt wird die sogenannte Lebensgestaltungsfreiheit – also das Recht, den eigenen Alltag frei von systematischer Verfolgung, Belästigung oder Bedrohung zu führen.[1]

Strafbar macht sich, wer eine Person auf eine Weise beharrlich verfolgt, belästigt oder bedroht, die geeignet ist, deren Lebensgestaltungsfreiheit erheblich zu beschränken.


2.1 Was bedeutet beharrlich?

Bereits im Blogbeitrag vom 15. November 2024 haben wir darauf hingewiesen, dass Stalking typischerweise aus einer Vielzahl einzelner Handlungen besteht, die isoliert betrachtet häufig noch sozialadäquat erscheinen.[2] Entscheidend ist daher nicht die einzelne Handlung, sondern deren Gesamtheit.

Der neue Tatbestand greift genau diesen Gedanken auf. „Beharrlich“ verlangt ein fortgesetztes, aufdrängendes Verhalten, das erkennen lässt, dass die betroffene Person trotz klarer Ablehnung weiterhin verfolgt oder belästigt wird. Massgeblich sind insbesondere Häufigkeit, Dauer und Intensität des Vorgehens.[3]


2.2 Wann liegt eine erhebliche Beschränkung vor?

Im früheren Beitrag waren sich Ständerat und Nationalrat noch uneinig darüber, ob der Stalking Tatbestand als Gefährdungs- oder Erfolgsdelikt ausgestaltet werden soll. Der ursprüngliche Gesetzeswortlaut sah vor, dass Art. 181b StGB als Erfolgsdelikt ausgestaltet wird.[4] Die Handlungen hätten die Lebensgestaltungsfreiheit des Opfers tatsächlich beschränken müssen.[5]

Von der ursprünglichen Idee, den Tatbestand als Erfolgsdelikt auszugestalten, wurde abgewichen. Der neu in Kraft getretene Art. 181b StGB setzt voraus, dass das Verhalten lediglich geeignet ist, die Lebensgestaltungsfreiheit erheblich zu beschränken. Es handelt sich also um ein Gefährdungsdelikt; die Handlungen müssen nicht tatsächlich zu einer erheblichen Beschränkung der Lebensgestaltungsfreiheit führen, sondern nur dazu geeignet sein. Damit schliessen wir uns unseren Nachbarn Deutschland und Österreich an, denn auch dort ist Stalking ein Gefährdungsdelikt. [6]

Stalking wird strafrechtlich relevant, wenn die Verfolgung, Belästigung oder Bedrohung so beharrlich ist, dass das Verhalten geeignet ist, die Lebensgestaltungsfreiheit des Opfers erheblich zu beschränken. Namentlich dann, wenn Betroffene ihr Leben spürbar anpassen müssen – etwa indem sie Kontakte abbrechen, Wege ändern, bestimmte Orte meiden oder in dauerhafter Anspannung leben. Aber auch wenn das Opfer zwar nicht in seiner Lebensgestaltungsfreiheit beschränkt wird aber das Verhalten als störend empfindet und es geeignet wäre die Lebensgestaltungsfreiheit zu beschränken. Jedoch genügt nicht jede Unannehmlichkeit. Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung der Umstände unter Berücksichtigung der konkreten Auswirkungen auf die betroffene Person.


2.3 Schliessung der bisherigen Schutzlücke

Wie im Beitrag von 2024 aufgezeigt, bestand die zentrale Schwierigkeit darin, dass sogenannte „weiche“ Nachstellungshandlungen für sich allein oft keinen Straftatbestand erfüllten. Der neue Art. 181b StGB stellt nun ausdrücklich auf das Gesamtverhalten ab.

Damit können auch wiederholte Kontaktaufnahmen, Beobachtungen oder digitale Belästigungen strafbar sein, sofern sie in ihrer Gesamtheit geeignet sind, die Lebensgestaltung erheblich zu beeinträchtigen.


3 Abgrenzung zur bisherigen Rechtsprechung

Vor Inkrafttreten des Art. 181b StGB stand die strafrechtliche Beurteilung von Nachstellungsverhalten häufig im Spannungsfeld der Tatbestände der Drohung und Nötigung. Die Rechtsprechung stellte dabei hohe Anforderungen an die Intensität einzelner Handlungen und verlangte eine Zwangswirkung, die mit Gewalt oder schwerer Drohung vergleichbar war.

Mit dem neuen Tatbestand verschiebt sich der Fokus: Entscheidend ist nicht mehr primär, ob eine einzelne Handlung die Schwelle zur Drohung oder Nötigung überschreitet, sondern ob das Gesamtverhalten in seiner Beharrlichkeit geeignet ist, die Lebensgestaltungsfreiheit erheblich zu beeinträchtigen. Damit wird der bisherige dogmatische Ansatz weiterentwickelt, ohne die Strafbarkeit unbegrenzt auszudehnen.


4 Strafrecht und Zivilrecht: Zusammenspiel der Instrumente

Der neue Straftatbestand der Nachstellung ersetzt die zivilrechtlichen Schutzinstrumente nicht, sondern ergänzt sie. Bereits nach geltendem Zivilrecht stehen betroffenen Personen verschiedene Möglichkeiten offen, um sich gegen Persönlichkeitsverletzungen zur Wehr zu setzen – insbesondere durch Kontakt- oder Rayonverbote, vorsorgliche Massnahmen oder superprovisorische Anordnungen.

Während das Zivilrecht in erster Linie auf präventiven Schutz und Unterlassung abzielt, verfolgt das Strafrecht einen repressiven Ansatz. Die Einführung von Art. 181b StGB stärkt somit die Durchsetzungsmöglichkeiten, indem besonders belastende Nachstellungshandlungen zusätzlich strafrechtlich sanktioniert werden können.[7]


5 Praxisfolgen und offene Fragen

Die Nachstellung gemäss Art. 181b StGB ist als Antragsdelikt ausgestaltet. Die Strafverfolgung setzt daher grundsätzlich einen Strafantrag der betroffenen Person voraus. Betroffene müssen sich somit aktiv zur Einleitung eines Strafverfahrens entschliessen.

In der Praxis wird sich zeigen, wie die Gerichte die Tatbestandsmerkmale – insbesondere die Anforderungen an die Beharrlichkeit sowie die Eignung zur erheblichen Beschränkung der Lebensgestaltungsfreiheit – konkretisieren werden. Erste Leitentscheide werden für die Abgrenzung zu alltäglichen Konfliktsituationen von besonderer Bedeutung sein.


6 Fazit

Mit dem Inkrafttreten des Art. 181b StGB hat der Gesetzgeber auf die im Beitrag vom 15. November 2025 («Stalking – Lösung für ungenügenden Opferschutz in Sicht?») aufgezeigten Defizite reagiert und einen eigenständigen, klar umrissenen Straftatbestand geschaffen. Nachstellung kann nun gezielter und früher strafrechtlich erfasst werden, ohne auf die engen Voraussetzungen der klassischen Drohungs- oder Nötigungstatbestände angewiesen zu sein.

Für Betroffene bedeutet dies eine spürbare Stärkung des Rechtsschutzes – sowohl im Zusammenspiel mit zivilrechtlichen Massnahmen als auch im Rahmen eines Strafverfahrens.


Die Anwältinnen und Anwälte von Nievergelt & Stoehr beraten Sie gerne zu Fragen der Strafbarkeit von Nachstellung sowie zu zivil- und strafrechtlichen Schutzmöglichkeiten. Kontaktieren Sie uns unter +41 81 851 09 10 oder info@nist-law.ch.


[1] Vgl. Gomm/Lehmkuhl/Weber (Hrsg.), SHK StGB, 5. Aufl. 2025, Stalking RZ 42.

[2] Vgl. BGE 141 IV 437 E. 3.2.

[3] Vgl. BBl 2024; Bericht RK-NR, Stalking, S. 26 f.; Gomm/Lehmkuhl/Weber (Hrsg.), SHK StGB, 5. Aufl. 2025, Stalking RZ 42.

[4] Vgl. BBl 2024-751, Bericht RK-NR, Stalking, S. 27 ff.

[5] Vgl. BBl 2024-751, Bericht RK-NR, Stalking, S. 27 ff.

[6] Vgl. §107a Österreichisches Strafgesetzbuch; §238 Deutsches Strafgesetzbuch.

[7] Vgl. Gomm/Lehmkuhl/Weber (Hrsg.), SHK StGB, 5. Aufl. 2025, Stalking RZ 17.

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