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Entlastete Erben durch Einsetzung eines Willensvollstreckers


Wenn Sie sich über Ihren Nachlass Gedanken machen, werden Sie sich auch die Frage stellen, ob die Einsetzung eines Willensvollstreckers in Ihrem Fall Sinn ergeben könnte. Der vorliegende Beitrag gibt Ihnen einen Überblick darüber, wie ein Willensvollstrecker eingesetzt werden kann, was seine Aufgaben sind und bei welchen Nachlässen sich eine Willensvollstreckung besonders lohnt.


Ernennung in Testament oder Erbvertrag


Der Erblasser kann in einem Testament eine oder mehrere handlungsfähige Personen mit der Willensvollstreckung betrauen (Art. 517 Abs. 1 ZGB). Auch in einem Erbvertrag kann ein Willensvollstrecker eingesetzt werden, jedoch bleibt diese Anordnung frei widerruflich und wird nicht von der Bindungswirkung des Vertrags erfasst. Der Willensvollstrecker muss nicht zwingend namentlich genannt werden, aber er muss klar bestimmbar sein. Möglich ist sowohl die Einsetzung einer natürlichen Person (beispielsweise «meine Tochter») als auch einer juristischen Person (zum Beispiel «Nievergelt & Stoehr AG»). Auch Erben können als Willensvollstrecker eingesetzt werden. Dies birgt jedoch gewisse Gefahren, da der Willensvollstrecker sein Amt unparteilich auszuüben hat und dem Willen des Erblassers verpflichtet ist. Dieser könnte gegenläufig zu seinem eigenen Interesse als Erbe sein.

 

Verstirbt der Erblasser, hat die Behörde am letzten Wohnsitz des Verstorbenen dem eingesetzten Willensvollstrecker seine Ernennung mitzuteilen. Der Eingesetzte hat dann 14 Tage Zeit sich zu überlegen, ob er die Willensvollstreckung übernehmen möchte (Art. 517 Abs. 2 ZGB). Es besteht keine Pflicht, das Amt anzunehmen. Der Willensvollstrecker hat für seine Tätigkeit Anspruch auf eine angemessene Entschädigung sowie Auslagen- und Spesenersatz (Art. 517 Abs. 3 ZGB).


Von der Nachlassverwaltung bis zur Durchführung der Erbteilung


In einer Erbengemeinschaft gilt das Einstimmigkeitsprinzip. Das heisst, die Erben sind in der Nachlassverwaltung nur handlungsfähig, wenn alle Erben zustimmen, beispielsweise bei der Bezahlung von Rechnungen des Verstorbenen oder der Auflösung eines Kontos. Mit der Einsetzung eines Willensvollstreckers kann dieses Einstimmigkeitsprinzip durchbrochen werden.

 

Ein Willensvollstrecker ist sowohl für die Verwaltung des Nachlasses als auch die Vorbereitung und Durchführung der Erbteilung zuständig (Art. 518 Abs. 2 ZGB). Der Willensvollstrecker wird zunächst ein Inventar erstellen, welches ihm einen Überblick über die Nachlassaktiven und -passiven verschafft. Dies erlaubt ihm, Rechnungen zu begleichen und fällige Forderungen einzuziehen. Er wird zum Beispiel die unterjährige Steuererklärung des Verstorbenen erstellen, den Mietvertrag künden, die Begräbniskosten begleichen und die Vermächtnisse ausrichten. Im Anschluss hat der Willensvollstrecker den Erbteilungsvertrag zu entwerfen. Jedoch kann der Willensvollstrecker nicht selbst über die Teilung bestimmen. Die Erben müssen den Teilungsvertrag annehmen (oder im Streitfall das Gericht über die Teilung bestimmen). Mit dem Abschluss des Teilungsvertrags kann der Willensvollstrecker die Teilung vornehmen. Der Willensvollstrecker kann bis zur Teilung beinahe alle Geschäfte rechtswirksam für die Erbengemeinschaft tätigen und kann somit eine grosse Entlastung für die Erben darstellen. Sollte er bei der Erfüllung seiner Aufgabe pflichtwidrig handeln, kann er gegenüber den Erben haftbar werden.


Wann sich eine Willensvollstreckung lohnen kann


Grundsätzlich kann für jeden Nachlass ein Willensvollstrecker eingesetzt werden. Es gibt jedoch Konstellationen, in denen dies besonders ratsam ist. Etwa bietet sich eine Willensvollstreckung an, wenn Streit unter den Erben zu erwarten ist. Auch wenn die Erben in administrativen und rechtlichen Fragen unerfahren sind, kann ein Willensvollstrecker Hand bieten. Befinden sich besondere Vermögenswerte im Eigentum des Erblassers, wie etwa Liegenschaften, Vermögenswerte im Ausland oder Unternehmen, kann ein Willensvollstrecker mitunter für eine sinnvolle Bewirtschaftung des Nachlassvermögens sorgen. Auch wenn Erben zum Erblasser und/oder dem Nachlass keine besondere Beziehung haben, ist eine Willensvollstreckung sinnvoll.[1] 


Nievergelt & Stoehr berät Sie umfassend in Nachlassangelegenheiten. Wir sind Ihnen bei der Erstellung eines Testaments oder Erbvertrags (ob mit oder ohne Einsetzung eines Willensvollstreckers) behilflich und übernehmen auch Willensvollstreckermandate. Gerne beraten Sie Thomas Nievergelt, Rechtsanwalt und Notar (thomas.nievergelt@nist-law.ch) und Claudia Nievergelt Giston (claudia.nievergelt@nist-law.ch), Rechtsanwältin und Mediatorin, in erbrechtlichen Angelegenheiten.



[1] Vgl. Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Künzle, Art. 518 ZGB, N 4.

 

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