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Baumängel

Autorenbild: Nievergelt & Stoehr
Nievergelt & Stoehr
vor 2 Tagen
5 Min. Lesezeit

Wie Planer, Bauunternehmer und Versicherungen zusammenwirken


Ein Baumangel hat selten nur eine Ursache. Der Plan des Ingenieurs war fehlerhaft, der Unternehmer hat den Fehler nicht abgemahnt, und die Bauleitung hat bei der Abnahme nichts gerügt. Rechtlich hat die Bauherrschaft dann mehrere Schuldner aus verschiedenen Verträgen. Hinter jedem von ihnen steht in der Regel ein Haftpflichtversicherer, hinter der Bauherrschaft oft ein Sachversicherer. Wer am Ende zahlt, entscheidet sich auf drei Ebenen: zuerst im Verhältnis zur Bauherrschaft, dann unter den Haftpflichtigen und schliesslich zwischen den Versicherern.


Gegenüber der Bauherrschaft: unechte Solidarität

Haften Unternehmer und Planer aus verschiedenen Rechtsgründen für denselben Schaden, spricht das Bundesgericht von unechter Solidarität. Das ist bei der mangelhaften Ausführung eines Bauwerks regelmässig der Fall. Wer belangt wird, kann der Bauherrschaft grundsätzlich nicht entgegenhalten, ein Dritter hafte ebenfalls (BGE 130 III 591 E. II. 5.5.1). Die Bauherrschaft kann sich also an den Unternehmer oder an den Planer halten, je nachdem, wer leichter greifbar oder zahlungskräftiger ist.

Ausnahmsweise wird die Haftung gekürzt, wenn ein Mitverschulden auf eine Hilfsperson der Bauherrschaft zurückgeht (Art. 101 Abs. 1 OR). Diese Ausnahme ist im Bau wichtig:


  • Planer als Hilfsperson gegenüber dem Unternehmer: Im Verhältnis zum Unternehmer war die Ingenieurfirma, welche die Bauherrin beauftragt hatte, deren Hilfsperson. Für die Mängel der Ingenieurarbeit hatte deshalb die Bauherrin einzustehen, und sie musste sich auch die Fachkunde der Ingenieurfirma zurechnen lassen (BGE 119 II 127 E. 4a).

  • Unter mehreren Planern: Ein Planer ist nur dann Hilfsperson der Bauherrschaft gegenüber den anderen Planern, wenn diese ihm eine Vorrangstellung einräumt, etwa ein Weisungsrecht. Führt jeder nur seinen eigenen Fachbereich, ist keiner Hilfsperson gegenüber dem anderen (BGE 130 III 591 E. II. 5.5.1).

  • Abmahnpflicht des Unternehmers: Ganz entlastet ist der Unternehmer nur, wenn er fehlerhafte Weisungen ausdrücklich abgemahnt hat (Art. 369 OR). Hätte er den Fehler erkennen müssen und hat er nicht abgemahnt, setzt er damit einen eigenen Mangel, den er zu vertreten hat (BGE 116 II 454 E. 2c/cc). Ist die Bauherrschaft nur mitverantwortlich, kann sie immer noch teilweise zur Entlastung des Unternehmers beitragen. Beim Mangelfolgeschaden bestimmt das Gericht das Mass dieser Entlastung nach seinem Ermessen (BGE 116 II 454 E. 3b).


Fristen seit dem 1. Januar 2026

Die Revision «Baumängel» hat die Stellung der Bauherrschaft gestärkt:


  • Rügefrist 60 Tage: Bei unbeweglichen Werken beträgt die Rügefrist 60 Tage. Eine kürzere Frist kann nicht wirksam vereinbart werden (Art. 367 Abs. 1bis OR). Für verdeckte Mängel läuft die Frist ab der Entdeckung (Art. 370 Abs. 4 OR).

  • Auch Planerleistungen erfasst: Beide Fristen gelten ausdrücklich auch für Mängel eines Werks, das ein Architekt oder Ingenieur erstellt hat und das bestimmungsgemäss als Grundlage für das Bauwerk verwendet wurde (Art. 367 Abs. 1bis lit. b und Art. 370 Abs. 4 lit. b OR).

  • Verjährung fünf Jahre: Die Ansprüche verjähren gegenüber dem Unternehmer wie gegenüber Architekt und Ingenieur fünf Jahre nach der Abnahme (Art. 371 Abs. 2 OR). Diese Frist kann nicht zulasten der Bauherrschaft geändert werden (Art. 371 Abs. 3 OR).

  • Nachbesserung zwingend: Eine zum Voraus getroffene Abrede, die den Nachbesserungsanspruch bei einer Baute einschränkt oder ausschliesst, ist ungültig (Art. 368 Abs. 2bis OR).


Eine eigene Übergangsbestimmung enthält die Revision nicht. Die Lehre wendet deshalb das neue Recht auf Verträge an, die ab dem 1. Januar 2026 geschlossen wurden (Carron/Bergmann, sui generis 2025, Ziff. IV). Für laufende Bauten mit älteren Verträgen gelten somit weiterhin die sofortige Rüge und allenfalls vertraglich verkürzte Fristen.


Unter den Haftpflichtigen: Rückgriff und seine Grenzen

Wer der Bauherrschaft mehr geleistet hat, als intern auf ihn entfällt, kann auf die Mitverpflichteten zurückgreifen. Den Umfang bestimmt das Gericht nach seinem Ermessen (Art. 51 Abs. 1 i.V.m. Art. 50 Abs. 2 OR, BGE 119 II 127 E. 4b). Dieser Rückgriffsanspruch entsteht mit der Zahlung an die Bauherrschaft. Er setzt aber voraus, dass der Mitverpflichtete ihr gegenüber überhaupt gehaftet hat: Wer für einen Schaden nicht haftet, haftet auch nicht solidarisch (BGE 130 III 362 E. 5.2).


Das Bundesgericht hat diese Grenze Ende 2025 verschärft. Im beurteilten Fall hatte die Bauleitung erkennbare Mängel nicht gerügt. Das wurde der Bauherrin angerechnet, und die Mängel galten als genehmigt. Der Haftpflichtversicherer der Bauleitung bezahlte die Bauherrin und wollte dann auf den Unternehmer zurückgreifen. Das Bundesgericht verneinte den Rückgriff, obwohl eine rechtzeitige Rüge möglich gewesen wäre. Die Verwirkung der Mängelrechte schlägt auch auf das Rückgriffsverhältnis durch, denn sonst würde über den Rückgriff eine Haftung des befreiten Unternehmers eingeführt (BGer 4A_212/2025 E. 5.2.5 und 5.2.7). Die Verjährung behandelt das Gericht anders als die Verwirkung, weil die verjährte Forderung als Naturalobligation weiterbesteht (BGer 4A_212/2025 E. 5.2.6).


Offen liess das Bundesgericht zwei Lösungen, die ein Teil der Lehre vorschlägt:

  • die Ersatzpflicht des belangten Planers um den internen Anteil des befreiten Unternehmers zu kürzen (analog Art. 147 Abs. 2 OR), oder

  • dem Planer einen verrechenbaren Schadenersatzanspruch gegen die Bauherrschaft zu geben (Art. 149 Abs. 2 OR).


Beide Einwände hätten schon im ersten Prozess gegen die Bauherrin vorgebracht werden müssen (BGer 4A_212/2025 E. 5.2.7). Das ist die wichtigste praktische Lehre aus dem Urteil.


Die Versicherungen

Deckung

Was die Berufshaftpflichtversicherung des Planers und die Betriebshaftpflichtversicherung des Unternehmers decken, ergibt sich aus der Police und den Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Die Kosten der Nachbesserung am eigenen Werk sind oft nicht gedeckt. Das Obergericht Aargau hielt es für «eher unwahrscheinlich», dass eine Berufshaftpflichtversicherung solche Kosten übernimmt. Solche Policen deckten «üblicherweise» keine Nachbesserungsansprüche von Kunden, sondern Schäden, die bei Dritten entstehen (OGer AG ZVE.2024.14 E. 5.4.3). Versichert ist damit vor allem der Mangelfolgeschaden, nicht das Erfüllungsinteresse. Umgekehrt deckt die Betriebshaftpflichtversicherung von Gesetzes wegen auch Rückgriffsansprüche Dritter (Art. 59 Abs. 2 VVG), also auch den Rückgriff eines Mitverpflichteten.


Direktes Forderungsrecht

Die geschädigte Bauherrschaft kann den Haftpflichtversicherer direkt belangen. Sie tut dies im Rahmen der Deckung und unter Vorbehalt der Einreden des Versicherers aus Gesetz und Vertrag (Art. 60 Abs. 1bis VVG). Für Versicherungsverträge, die vor dem 1. Januar 2022 abgeschlossen wurden, gilt dieses Recht nicht (BGE 151 III 35 E. 2.4.8). Das Abschlussdatum der Police ist deshalb früh abzuklären.


Rückgriff der Versicherer

Soweit der Versicherer leistet, tritt er in die Rechte seines Versicherten ein (Art. 95c Abs. 2 VVG). Der Haftpflichtversicherer des Planers erwirbt damit nur dessen Rückgriffsrechte und steht nicht besser als der Planer selbst. Das Bundesgericht hat dies schon unter altem Recht so gesehen (BGE 130 III 362 E. 5.1). Das Urteil von 2025 zeigt die Folge: Ein Versäumnis bei der Mängelrüge trifft am Ende den Haftpflichtversicherer. Für den Schadenversicherer hatte das Bundesgericht bereits unter altem Recht entschieden, dass er nicht in die Rangordnung von Art. 51 Abs. 2 OR fällt (BGE 144 III 209 E. 2.6). Art. 95c Abs. 2 VVG beschränkt den Übergang nach seinem Wortlaut nicht mehr auf Ansprüche aus unerlaubter Handlung.


Folgerungen für die Praxis

  • Bauherrschaft und Bauleitung: Mängel innert 60 Tagen rügen, und zwar gegenüber allen möglicherweise Verantwortlichen, also Unternehmer und Planer. Ein Versäumnis der Bauleitung wird der Bauherrschaft angerechnet und kann zugleich jeden späteren Rückgriff vereiteln.

  • Belangter Planer oder Unternehmer: Im Prozess mit der Bauherrschaft den Mitverpflichteten den Streit verkünden (Art. 78 Abs. 1 ZPO). Die Kürzung nach Art. 147 Abs. 2 OR oder die Verrechnung nach Art. 149 Abs. 2 OR sofort einwenden, wo ein Mitverpflichteter durch das Verhalten der Bauherrschaft befreit wurde.

  • Versicherungen: Den Schadenfall früh bei allen Haftpflichtversicherern melden und die Obliegenheiten nach der Police einhalten. Prüfen, ob Mangelbeseitigung oder nur Mangelfolgeschaden gedeckt ist, und ob die Police für das direkte Forderungsrecht nach dem 1. Januar 2022 abgeschlossen wurde.


Für Fragen oder weitere Informationen können Sie uns unter der Telefonnummer +41 81 851 09 10 oder per E-Mail an info@nist-law.ch kontaktieren. Wir helfen Ihnen gerne weiter.


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