Der schmale Grat zwischen Kindeswohlprüfung und öffentlichem Interesse - Die Gewichtung von Art. 8 EMRK bei einer Landesverweisung nach Art. 66a StGB Das Gericht kann von einer Landesverweisung absehen, wenn ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 des schweizerischen Strafgesetzbuches ( StGB | SR 311) vorliegt. Dieser liegt insbesondere dann vor, wenn das in Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [ EMRK | SR 0.101]