Neue Rechtsprechung: Überschussanteil des Kindes unverheirateter Eltern bei alternierender Obhut (BGer 5A_384/2024)
- Nievergelt & Stoehr

- 5. Jan.
- 6 Min. Lesezeit
Wer zahlt, wenn sich beide Eltern die Kinderbetreuung teilen?
Immer mehr getrenntlebende Eltern betreuen ihre Kinder gemeinsam – mal ist das Kind beim Vater, mal bei der Mutter. Juristisch spricht man von alternierender Obhut. Doch wie erfolgt in einem solchen Fall die Berechnung des Kindesunterhalts – insbesondere, wenn die Eltern nicht verheiratet sind?
Diese Frage hat das Bundesgericht in einem neuen Entscheid (BGer 5A_384/2024) geklärt. Es hält fest, dass Kinder unverheirateter Eltern finanziell nicht schlechter gestellt werden dürfen als Kinder verheirateter Eltern. Der sogenannte Überschussanteil, also der Anteil des Kindes am Lebensstandard der Eltern, wird künftig nach denselben Grundsätzen berechnet wie bei verheirateten Eltern.
Für die Praxis bedeutet das: Einheitliche Berechnungen führen zu mehr Gerechtigkeit, Transparenz und Rechtssicherheit – und vermeiden Streit darüber, wie viel einem Kind zusteht.
1.0 Ausgangslage
Die alternierende Obhut ist heute eine weit verbreitete Betreuungsform. Beide Eltern kümmern sich abwechselnd um das Kind und tragen damit auch gemeinsam die Verantwortung für den Barunterhalt.[1] Unklar war jedoch lange, wie der Überschussanteil beim Kindesunterhalt zu berechnen ist, wenn die Eltern nicht verheiratet sind. Mit dem Entscheid BGer 5A_384/2024 stellt das Bundesgericht nun klar: Ein Kind hat bei alternierender Obhut Anspruch auf eine Beteiligung am gesamten Überschuss beider Elternteile, unabhängig vom Zivilstand der Eltern.
Damit verständlich wird, wie diese Berechnung funktioniert, lohnt sich ein kurzer Blick auf die wichtigsten Begriffe.
1.1 Wichtige Begriffe einfach erklärt
1.1.1 Alternierende Obhut
Von alternierender Obhut spricht man, wenn ein Kind nach der Trennung in etwa gleich viel Zeit bei beiden Elternteilen verbringt. Das Kind lebt abwechselnd bei Mutter und Vater, beide sind im Alltag stark eingebunden und übernehmen Betreuung, Pflege und Erziehung.[2] In dieser Konstellation tragen beide Eltern den Naturalunterhalt und kommen – je nach Leistungsfähigkeit – gemeinsam für den Barunterhalt auf.[3]
1.1.2 Alleinige Obhut und persönlicher Verkehr
Bei alleiniger Obhut lebt das Kind überwiegend bei einem Elternteil, der die tägliche Betreuung übernimmt. Der andere Elternteil übt in der Regel den persönlichen Verkehr aus (Art. 273 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB | SR 210]), das heisst, er pflegt den Kontakt über Besuchsregelungen, Ferien und weitere persönliche oder digitale Kontakte. In dieser Konstellation erbringt der betreuende Elternteil hauptsächlich den Naturalunterhalt, während der andere Elternteil grundsätzlich den Barunterhalt leistet.[4]
Diese Betreuungsform unterscheidet sich grundlegend von der alternierenden Obhut und bildet eine eigenständige unterhaltsrechtliche Ausgangslage. Die nachfolgend dargestellte Rechtsprechung zur alleinigen Obhut dient daher lediglich als Abgrenzung und ist nicht direkt auf Fälle alternierender Obhut übertragbar.
1.1.3 Kindesunterhalt
Der Kindesunterhalt umfasst alle Leistungen, die erforderlich sind, um dem Kind eine angemessene Entwicklung und Teilhabe am Lebensstandard der Eltern zu ermöglichen. Die Eltern sorgen gemeinsam für den gebührenden Unterhalt des Kindes (Art. 276 Abs 2 ZGB). Wie hoch dieser Unterhalt ist, richtet sich nach den Bedürfnissen des Kindes sowie nach der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Der Kindesunterhalt setzt sich aus drei Elementen zusammen: dem Grundbedarf, dem Betreuungsunterhalt und dem Überschussanteil.[5]
Der Grundbedarf umfasst die üblichen Kosten für Wohnen, Nahrung, Kleidung, Krankenkasse, Schule sowie weitere alltägliche Ausgaben des Kindes. Er bildet sozusagen das finanzielle „Fundament“, damit das Kind materiell gut versorgt ist.[6]
Der Betreuungsunterhalt dient dem Ausgleich für den Elternteil, der wegen der Kinderbetreuung seine Erwerbstätigkeit einschränkt oder ganz darauf verzichtet. Er soll sicherstellen, dass auch der betreuende Elternteil seinen Lebensunterhalt decken kann, obwohl er weniger arbeitet, weil er sich um das Kind kümmert (Art. 285 Abs. 2 ZGB).[7]
Der Überschussanteil spiegelt schliesslich den Anspruch des Kindes wider, am Lebensstandard der Eltern teilzuhaben. Er kommt dann ins Spiel, wenn nach Deckung des Grundbedarfs der Eltern und des Kindes noch Mittel übrigbleiben. Wie dieser Überschuss zu berechnen und zwischen Kind und Eltern zu verteilen ist – insbesondere bei unverheirateten Eltern mit alternierender Obhut – ist Gegenstand des neuen Bundesgerichtsentscheids.[8]
2.0 Bisherige Rechtsprechung: Kinder unverheirateter Eltern bei alleiniger Obhut
Im Leitentscheid BGE 149 III 441 hat das Bundesgericht festgelegt, wie der Überschussanteil zu berechnen ist, wenn ein unverheirateter Elternteil die alleinige Obhut hat und der andere Elternteil den gesamten Barunterhalt trägt.[9] Grundlage bildet die zweistufig-konkrete Methode mit Überschussverteilung: Nach Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums wird ein allfälliger Überschuss nach dem Prinzip der «grossen und kleinen Köpfe» verteilt.[10]
Bei unverheirateten Eltern mit alleiniger Obhut erfolgt die Berechnung des Überschusses ausschliesslich zwischen dem unterhaltspflichtigen Elternteil und dem Kind. Der betreuende Elternteil wird nicht als «grosser Kopf» berücksichtigt, da er seinen Unterhalt bereits durch die Betreuung leistet und keinen eigenen Anspruch auf einen Überschussanteil hat.[11]
3.0 Der Entscheid BGE 5A_384/2024: Gleichbehandlung verheirateter und unverheirateter Eltern
3.1 Der Fall in Kürze
Im vorliegenden Fall betreuten unverheiratete Eltern ihre zwei Kinder hälftig alternierend. Beide Eltern leisteten Naturalunterhalt, strittig war jedoch, wie der Überschussanteil zu berechnen sei.
Das Bundesgericht hält fest, dass bei alternierender Obhut beide Eltern grundsätzlich barunterhaltspflichtig sind. Die Kinder haben deshalb Anspruch darauf, am Gesamtüberschuss beider Eltern beteiligt zu werden – unabhängig vom Zivilstand.
Damit grenzt sich das Bundesgericht ausdrücklich von der bisherigen Rechtsprechung zur alleinigen Obhut ab und entwickelt die Grundsätze der Überschussverteilung für die alternierende Obhut eigenständig weiter.
3.2 Zwei denkbare Modelle der Überschussverteilung
Bei der Frage, wie der in beiden Haushalten vorhandene Überschuss aufzuteilen ist, stützt sich das Bundesgericht auf zwei mögliche Berechnungswege:
Variante 1: die globale Berechnung des gesamten Familienüberschusses. Hierbei werden die finanziellen Überschüsse beider Elternteile zunächst zusammengeführt. Der so gebildete Gesamtbetrag wird anschliessend nach «grossen und kleinen Köpfe» verteilt, das auch bei verheirateten Eltern zur Anwendung kommt. Ein Elternteil zählt dabei jeweils als «grosser Kopf» und erhält den doppelten Anteil eines Kindes «kleiner Kopf».[12] In einer Familie mit zwei Kindern entspricht dies einer Aufteilung, bei der jedes Kind 1/6 des gesamten Überschusses erhält. Der rechnerische Anteil des betreuenden Elternteils verbleibt in der Praxis beim unterhaltspflichtigen Elternteil, weil bei unverheirateten Eltern kein Anspruch auf einen eigenen Überschussanteil besteht. Dadurch wird ausgeschlossen, dass durch die Unterhaltszahlung indirekt der andere Elternteil finanziert wird.[13]
Variante 2: eine getrennte Berechnung, bei der die Kinder je 1/2 am Überschuss jedes Elternteils beteiligt werden. Bei zwei Kindern hätte jedes Kind somit Anspruch auf je 1/4 des Überschusses jedes Elternteils.[14] Dieses Modell knüpft an die individuelle Leistungsfähigkeit an und kommt ohne rechnerische Hinzurechnung eines „fiktiven“ Kopfes aus. Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners ergibt sich aus der Differenz zwischen Einkommen und Eigenbedarf.[15]
3.3 Das Bundesgericht entscheidet sich für die globale Lösung
Das Bundesgericht bevorzugt die globale Methode (Variante 1). Diese Methode garantiert die Gleichbehandlung der Kinder unabhängig vom Zivilstand ihrer Eltern und verhindert eine indirekte Subventionierung eines Elternteils. Der fiktive Anteil des nicht unterhaltsberechtigten Elternteils verbleibt beim unterhaltspflichtigen Elternteil; die Kinder erhalten bei zwei Eltern und zwei Kindern jeweils 1/6 des Gesamtüberschusses.[16]
4.0 Was bedeutet das für die Praxis?
Der Entscheid bringt eine weitreichende Vereinheitlichung der Berechnungsmethodik. Künftig wird der Überschuss bei alternierender Obhut unverheirateter Eltern wie bei verheirateten Eltern global berechnet. Das stärkt die Rechtssicherheit, erleichtert die Praxis und verhindert systematische Benachteiligungen bestimmter Familienformen.
5.0 Fazit
Mit BGE 5A_384/2024 schafft das Bundesgericht Klarheit darüber, wie der Überschussanteil bei alternierender Obhut unverheirateter Eltern zu bestimmen ist. Indem es die Kinder an beiden Elternteilen gleichermassen teilhaben lässt, stärkt es den Gleichbehandlungsgrundsatz und sorgt für eine einheitliche, praxistaugliche Lösung.
Bei Fragen können Sie uns unter +41 81 851 09 10 oder info@nist-law.ch kontaktieren, wir helfen Ihnen gerne weiter.
[1] Vgl. BGer 5A_384/2024 vom 10. September 2025, E.3.3; Fountoulakis, BSK ZGB I, 7. Aufl. 2022, Art. 285 ZGB, RZ 24.
[2] Vgl. BGer 5A_384/2024 vom 10. September 2025, E.3.3; Maier /Vecchiè, Geteilte Obhut um jeden Preis?, AJP 2022, S. 697; Maier /Waldner-Vontobel, (FN 2), S. 886 f.
[3] Vgl. Fountoulakis, BSK ZGB I, 7. Aufl. 2022, Art. 285 ZGB, RZ 24.
[4] Vgl. zum Ganzen: Maier /Vecchiè, Geteilte Obhut um jeden Preis?, AJP 2022, S. 697; Maier /Waldner-Vontobel, (FN 2), S. 886 f.
[5] Vgl. BGer 5A_384/2024 vom 10. September 2025, E.3.3; Fountoulakis, BSK ZGB I, 7. Aufl. 2024, Art. 276 ZGB, RZ 20f.; Schwizer /Della Valle, Kindesunterhalt und Vorsorgeausgleich, AJP 2016 S. 1591.
[6] Vgl. Michel/Ludwig, KUKO ZGB, 2. Aufl. 2018, Art. 276 ZGB, RZ 3.
[7] Vgl. Michel/Ludwig, KUKO ZGB, 2. Aufl. 2018, Art. 285 ZGB, RZ 8.
[8] Vgl. BGer 5A_384/2024 vom 10. September 2025.
[9] Vgl. BGE 149 III 441, E. 2.7.
[10] Vgl. BGE 147 III 293, E. 4.4, E. 2.7; BGE 149 III 441, E. 2.4.
[11] Vgl. BGE 149 III 441, E. 2.7; BGE 5A_384/2024, E.5.3.2.2; 5.4.1.
[12] Vgl. BGE 151 III 261 E. 2.4.1.
[13] Vgl. BGer 5A_384/2024 vom 10. September 2025, E.5.4.2.
[14] Vgl. BGer 5A_384/2024 vom 10. September 2025, E.5.3.2.3.
[15] Vgl. Fountoulakis, BSK ZGB I, 7. Aufl. 2024, Art. 285 ZGB, RZ 12a ff.
[16] Vgl. BGer 5A_384/2024 vom 10. September 2025, E.5.3.2.3.


