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AutorenbildNievergelt & Stoehr

Designed in Switzerland – relevant für internationale Zuständigkeit?

Ein italienischer Velofahrer verunfallt auf Sardinien mit einem Rennvelo eines Schweizer Herstellers. Er macht einen Produktfehler des Velos dafür verantwortlich. Das Velo wurde in der Schweiz entwickelt, aber in China produziert und den Niederlanden montiert. Kann ein Schweizer Gericht für die Beurteilung der Produkthaftung zuständig sein?


Lugano-Übereinkommen zur Bestimmung der Zuständigkeit


Wenn bei einem Schweizer Gericht eine Klage aus einem Sachverhalt mit internationalem Bezug eingereicht wird, muss das Gericht entscheiden, ob es gemäss dem Internationalen Zivilprozessrecht (IZPR) zuständig ist. Das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ) regelt unter anderem diese Frage. Es gilt für die Europäische Union, Dänemark, Island, Norwegen und die Schweiz.[1] Grundsätzlich muss eine Klage nach LugÜ im Wohnsitzland der beklagten Partei eingereicht werden (Art. 2 Abs. 1 LugÜ). Es gibt jedoch verschiedene Bestimmungen im Abkommen, welche die Einreichung der Klage zusätzlich oder ausschliesslich in einem anderen Staat vorsehen. Gemäss Art. 5 Abs. 3 LugÜ etwa kann für die Beurteilung von Ansprüchen aus einer unerlaubten Handlung auch das Gericht am Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, angerufen werden. Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, kann sowohl der Ort sein, an dem der Schädiger handelte (Handlungsort), als auch derjenige, an dem der Schaden eintrat (Erfolgsort).


Globale Lieferketten: Wo liegt der Handlungsort nach IZPR?


Im kürzlich veröffentlichten und zur Publikation vorgesehenen Entscheid 4A_249/2023[2] hatte sich das Bundesgericht damit zu befassen, wie der «Handlungsort» im Sinne von Art. 5 Abs. 3 LugÜ verstanden werden muss. Als Parteien gegenüber standen sich ein Schweizer Velohersteller und ein italienischer Velofahrer. Der Velofahrer hatte sich in Italien ein Carbon-Rennvelo des besagten Schweizer Unternehmens gekauft. Das Velo wurde in der Schweiz entwickelt. Die Teile wurden jedoch in China produziert, in den Niederlanden[3] montiert und dann von Belgien aus disponiert. Der Velofahrer erwarb das Velo in Italien. Im Juni 2017 ist er damit auf Sardinien verunfallt. Der Velofahrer behauptet, Grund für den Sturz sei der Bruch der fehlerhaften Gabel des Velos gewesen. Das Unternehmen hingegen ist der Ansicht, der Velofahrer habe die Originalfelgen und -bremsbeläge ausgetauscht. Diese seien nicht mit dem Material des Velos kompatibel gewesen, was zu einer unzureichenden Bremsung führte.


Velohersteller will Nicht-Haftung feststellen lassen


Nach seinem Sturz, welcher im Spital endete, verlangte der Velofahrer vom Velohersteller EUR 270'000.00 aufgrund der angeblichen Fehlerhaftigkeit des Velos. Nachdem Schlichtungsverhandlungen zwischen den Parteien zu keinem Ergebnis führten, reichte der Velohersteller Klage beim Bezirksgericht Saanen (Fribourg) ein. Das Unternehmen wollte feststellen lassen, dass es dem Velofahrer nichts schulde (eine sogenannte negative Feststellungsklage). Das Gericht beschränkte das Verfahren vorerst auf die Frage der internationalen Zuständigkeit. Gemäss dem Bezirksgericht war es international nicht zuständig für die Beurteilung. Der Ort, an dem das Velo hergestellt wurde, komme zwar als Handlungsort, welcher die Zuständigkeit gem. Art. 5 Abs. 3 LugÜ infrage. «Materiell» sei das Velo aber nicht in der Schweiz hergestellt worden. Dass das Produkt in der Schweiz entwickelt worden sei, könne nicht ausreichen. Das Kantonsgericht stützte diese Ansicht.


Bundesgericht korrigiert vorinstanzliches Urteil


Dagegen hat der Velohersteller beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht. Dieses kommt zu einem anderen Schluss. Es hielt fest, dass bei der Produkthaftung nicht einfach festzustellen sei, was als Handlungsort gelten muss. Der Fehler, welcher zum Schaden führte, könne bei der Entwicklung, der Herstellung oder der Vermarktung des Produkts auftreten. Entscheidend gewertet hat es, dass der Velofahrer den Velohersteller mit Sitz in der Schweiz für die angebliche Fehlerhaftigkeit des Rennvelos verantwortlich machen wollte – und nicht etwa eines der Drittunternehmen in China oder den Niederlanden. Damit müsse angenommen werden, dass die schädigende Handlung in der Schweiz stattfand. Es änderte das kantonsgerichtliche Urteil dahingehend ab, dass die beim Bezirksgericht Saane eingereichte Klage des Veloherstellers in Bezug auf die internationale Zuständigkeit zugelassen werden muss.


Inhaltlich ist noch nichts entschieden


Über die Forderung von EUR 270'000.00 des Velofahrers gegenüber dem Velohersteller ist mit diesem Urteil noch nichts entschieden. Es steht lediglich fest, dass der Velohersteller berechtigt war, in der Schweiz auf Feststellung seiner Nicht-Haftung zu klagen. Nun ist es wieder am erstinstanzlichen Gericht (Bezirksgericht Saane), über die Produkthaftung zu entscheiden.


Für Ihre Fragen zur internationalen Zuständigkeit der Schweizer Gerichte sowie zu haftpflichtrechtlichen Fragen stehen Ihnen die Anwälte von Nievergelt & Stoehr jederzeit zur Verfügung. Mit Ihrer Kontaktaufnahme per E-Mail (info@nist-law.ch) oder telefonisch (+41 81 851 09 10) wird Ihr Anliegen direkt an unseren zuständigen Experten weitergeleitet. Jede Kontaktaufnahme unterliegt der anwaltlichen Schweigepflicht.



[1] Das Vereinigte Königriech ist seit dem «Brexit» kein Vertragsstaat mehr. Es hat jedoch ein Gesuch zum (Wieder-)Beitritt zum LugÜ gestellt. Einem solchen Beitritt müssten alle Vertragsstaaten zustimmen. Die Europäische Union verweigert dem Vereinigten Königreich den Beitritt zurzeit.

[2] Entscheid des Bundesgerichts, 4A_249/2023 v. 22. April 2024.

[3] Das Bundesgericht spricht von «Holland».




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