Seit 2013 können Paare bei der Heirat wählen, ob beide ihre Nachnamen behalten möchten oder sie einen gemeinsamen Familiennamen festlegen wollen. Doppelnamen sind nicht mehr möglich. Dies möchte die Politik nun wieder ändern.
Nachname des Ehemannes wurde automatisch Familienname
Bis Ende 2012 war es der gesetzliche Regelfall, dass ab der Heirat beide Ehepartner den Nachnamen des Mannes als Familiennamen führten. Wollte die Ehefrau eine Verbindung zu ihrem angestammten Namen herstellen, konnte sie dies ursprünglich nur durch Voranstellen des Ledignamen vor den gemeinsamen Familiennamen. Dieser sogenannte Doppelname wird ohne Bindestrich geschrieben («Müller Meier»). Diese Regelung war jedoch nicht mit dem Gleichstellungsgebot der Bundesverfassung (BV) und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vereinbar. Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR)[1] hielt denn 1994 auch fest, dass Ehepaare auch den Ledignamen der Frau als Familiennamen wählen können müssen. Folglich hatte auch der Ehemann die Möglichkeit, aus seinem Ledignamen und dem gemeinsamen Familiennamen einen Doppelnamen zu bilden.
Paradigmenwechsel: Beibehaltung des Ledignamens als Standard
Im Jahr 2011 entschied sich das Parlament für einen Paradigmenwechsel: Inskünftig sollte es der Regelfall sein, dass beide Verlobten bei der Heirat ihren Ledignamen behalten. Diese Regelung trat per 1. Januar 2013 in Kraft. Wünschen die Paare heute einen gemeinsamen Familiennamen, haben sie dies bei der Heirat dem Zivilstandsbeamten anzugeben (Art. 160 Schweizerisches Zivilgesetzbuch, ZGB). Als Familienname kann einer der beiden Ledignamen gewählt werden. Doppelnamen sind nicht mehr möglich. Entscheiden sich die Ehegatten für einen gemeinsamen Familiennamen, kann der nicht namensgebende Ehegatte jedoch einen sogenannten Allianznamen verwenden: Dabei wird der eigene Ledigname dem gemeinsamen Familiennamen mit einem Bindestrich hintenangestellt («Müller-Meier»). Der Allianzname ist kein amtlicher Name. Damit kann er nicht im Zivilstandsregister eingetragen werden. Die betreffende Person kann aber verlangen, dass der Allianzname in den persönlichen Ausweisdokumenten aufgeführt wird (Art. 14 Abs. 1 und 6 Ausweisverordnung, VAwG).
An den Wünschen der Heiratswilligen vorbei?
In der Realität haben heute viele Verlobte das Bedürfnis, zwar ihren bisherigen Namen zu behalten, aber trotzdem eine namensmässige Verbindung zueinander und allfälligen gemeinsamen Kindern herzustellen.[2] Daher diskutiert der Nationalrat in seiner aktuellen Session die Wiedereinführung von Doppelnamen bei der Heirat. Dass es in der Zukunft grundsätzlich wieder die Möglichkeit von Doppelnamen geben soll, hat der Nationalrat bereits in der diesjährigen Frühjahrssession entschieden. Der damals vorgelegte Gesetzesentwurf sah jedoch auch den Einbezug der Kinder vor: Die gemeinsamen Kinder hätten den Doppelnamen der Eltern erhalten sollen. Eine Mehrheit des Nationalrats war der Ansicht, diese Vorlage sei zu komplex und würde zu weiteren Problemen führen.
Individualisierung und Vereinfachung durch die aktuelle Vorlage
Die Vorlage, welche der Nationalrat nun in der Sommersession diskutieren wird, sieht vor, dass jeder Verlobte bei der Heirat individuell wählen kann, welche(n) Nachnamen er ab der Heirat tragen möchte. Dies kann der eigene Name, der Name des Ehepartners oder ein Doppelname aus dem eigenen Namen und dem des Ehepartners sein. Die Reihenfolge der Namen kann dabei frei gewählt werden. Eine Mehrheit der Rechtskommission des Nationalrats (RK NR), welche diesen Vorschlag ausgearbeitet hat, möchte auch, dass nach Wunsch ein Bindestrich eingefügt werden kann. Sollten die Heiratswilligen keine Erklärung abgeben, behalten beide weiterhin ihre individuellen Nachnamen. Für die gemeinsamen Kinder muss bei der Heirat angegeben werden, welchen Namen diese inskünftig tragen sollen. Es kann sich um einen Namen der Ehegatten handeln. Eine Mehrheit der RK NR möchte aber nicht, dass für Kinder ein Doppelname gewählt werden kann. Eine übergangsrechtliche Regelung soll die Möglichkeit bieten, nachträglich beim Zivilstandsamt zu erklären, einen Doppelnamen führen zu wollen.
Revision muss noch einige Hürden nehmen
Der Nationalrat entscheidet voraussichtlich in seiner zweiten Sessionswoche über die Ausgestaltung der Revision des Namensrechts. Anschliessend muss der Ständerat als Zweitrat zustimmen. Auch ein Referendum wäre danach noch möglich. Da sich Politiker von links bis rechts jedoch grundsätzlich über die Stossrichtung der Revision einig scheinen, sind keine grossen Widerstände zu erwarten. Sollten Sie zwischenzeitlich Fragen rund um das Familienrecht haben, stehen Ihnen die Anwälte von Nievergelt & Stoehr AG gerne zur Verfügung. Rechtsanwältin und Mediatorin Claudia Nievergelt Giston (Samedan/St. Moritz, claudia.nievergelt@nist-law.ch), Rechtsanwalt Raffaele De Vecchi (Lugano, raffaele.devecchi@nist-law.ch) und Rechtsanwältin Selina Pfrunder (Luzern, selina.pfrunder@nist-law.ch) beantworten Ihnen all Ihre Fragen zu Themen wie Zusammenleben, Heirat oder Scheidung. Unsere erfahrenen Rechtsanwälte beraten Sie sowohl zum Namensrecht als auch allen weiteren Konsequenzen wie Finanzen und Kinder.
[1] Urteil 16213/90 des EGMR vom 22. Februar 1994, Burghartz v. Schweiz.
[2] Bundesrat unterstützt die Wiedereinführung von Doppelnamen, 24. Januar 2024, abrufbar unter: https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen/bundesrat.msg-id-99788.html (zuletzt besucht am 28. Mai 2024).